Antrag auf Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger (26.03.2009)
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Antrag auf Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger (26.03.2009)
|26 MRZ 2009
Bundestag - hib-Meldung Nr. 92/2009 vom 25.03.2009 (Kinder)
Die FDP-Fraktion will eine Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger - auch für Eingetragene Lebenspartner - erreichen.
In einem Antrag (16/12293) fordern die Liberalen unter anderem eine Ermöglichung der Adoptionen für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer Lebenspartnerschaft zusammenleben. Die FDP plädiert zudem für eine Gesetzesänderung, um auch Adoptionen zu ermöglichen, wenn der Altersunterschied zwischen den künftigen Eltern und dem Kind mehr als 40 Jahre beträgt. Bei der Adoption ausländischer Kinder sollen die Auslandsvertretungen vor der Einreise der Kinder nach Deutschland prüfen, ob die Adoption anerkennungsfähig ist.
Die wichtigsten Punkte des Antrags im Überblick:
In ihrem Antrag gibt die FDP-Fraktion an, 4 Prozent der Adoptionen werde die Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bzw. jetzt § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Deutschland versagt. Vor diesem Hintergrund sollen die deutschen Auslandsvertretungen bei unbegleiteten Adoptionen von Kindern vor Einreise der Kinder nach Deutschland eine summarische Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Adoption durchführen.
Zwar gibt es bei Adoptionen keine gesetzliche Altersbeschränkung nach oben, jedoch empfehlen die Landesjugendämter einen maximalen Altersunterschied von 40 Jahren zwischen dem zu adoptierenden Kind und den Adoptiveltern (Nummer 6.4.2.2 Absatz 2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung). Das soll sich ändern. Die Bundesregierung soll dem Antrag der FDP-Fraktion zufolge, bei den Landesjugendämtern darauf hinweisen, dass es sich bei der Prüfung des Alters des Adoptionsbewerbers um ein Merkmal handelt, dessen Bedeutung für die Adoption in jedem Fall individuell zu beurteilen ist. Außerdem soll sich die Bundesregierung bei den Landesjugendämtern angesichts des geplanten Ausbaus der Kindertagesbetreuung für eine Streichung von Nummer 6.4.2.12 der genannten Empfehlungen einsetzen, wonach die Erziehung des Kindes nicht überwiegend durch außerhalb der Familie stehende Personen wahrgenommen werden soll.
Bisher können Eingetragene Lebenspartner nach § 1741 Abs. 2 BGB nur als Einzelpersonen adoptieren. Dazu ist die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich und es darf auch nur das das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin aus einer früheren Beziehung adoptiert werden. Das revidierte „Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern“, das vom Ministerkomitee am 07.05.2008 angenommen wurde, ermöglicht Alleinstehenden und eingetragenen Lebenspartnern die Adoption eines Kindes. Die Möglichkeit, ein Kind zu adaptieren, soll deshalb gesetzlich auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeweitet werden.
|26 MRZ 2009
Bundestag - hib-Meldung Nr. 92/2009 vom 25.03.2009 (Kinder)
Die FDP-Fraktion will eine Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger - auch für Eingetragene Lebenspartner - erreichen.
In einem Antrag (16/12293) fordern die Liberalen unter anderem eine Ermöglichung der Adoptionen für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer Lebenspartnerschaft zusammenleben. Die FDP plädiert zudem für eine Gesetzesänderung, um auch Adoptionen zu ermöglichen, wenn der Altersunterschied zwischen den künftigen Eltern und dem Kind mehr als 40 Jahre beträgt. Bei der Adoption ausländischer Kinder sollen die Auslandsvertretungen vor der Einreise der Kinder nach Deutschland prüfen, ob die Adoption anerkennungsfähig ist.
Die wichtigsten Punkte des Antrags im Überblick:
In ihrem Antrag gibt die FDP-Fraktion an, 4 Prozent der Adoptionen werde die Anerkennung nach § 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bzw. jetzt § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Deutschland versagt. Vor diesem Hintergrund sollen die deutschen Auslandsvertretungen bei unbegleiteten Adoptionen von Kindern vor Einreise der Kinder nach Deutschland eine summarische Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Adoption durchführen.
Zwar gibt es bei Adoptionen keine gesetzliche Altersbeschränkung nach oben, jedoch empfehlen die Landesjugendämter einen maximalen Altersunterschied von 40 Jahren zwischen dem zu adoptierenden Kind und den Adoptiveltern (Nummer 6.4.2.2 Absatz 2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung). Das soll sich ändern. Die Bundesregierung soll dem Antrag der FDP-Fraktion zufolge, bei den Landesjugendämtern darauf hinweisen, dass es sich bei der Prüfung des Alters des Adoptionsbewerbers um ein Merkmal handelt, dessen Bedeutung für die Adoption in jedem Fall individuell zu beurteilen ist. Außerdem soll sich die Bundesregierung bei den Landesjugendämtern angesichts des geplanten Ausbaus der Kindertagesbetreuung für eine Streichung von Nummer 6.4.2.12 der genannten Empfehlungen einsetzen, wonach die Erziehung des Kindes nicht überwiegend durch außerhalb der Familie stehende Personen wahrgenommen werden soll.
Bisher können Eingetragene Lebenspartner nach § 1741 Abs. 2 BGB nur als Einzelpersonen adoptieren. Dazu ist die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich und es darf auch nur das das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin aus einer früheren Beziehung adoptiert werden. Das revidierte „Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern“, das vom Ministerkomitee am 07.05.2008 angenommen wurde, ermöglicht Alleinstehenden und eingetragenen Lebenspartnern die Adoption eines Kindes. Die Möglichkeit, ein Kind zu adaptieren, soll deshalb gesetzlich auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeweitet werden.
2009 Mar 26